§ 45 Grundsatz der Gesamtdeckung/Einzelbedeckung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, dienen
1. die Erträge zur Deckung der Aufwendungen und
2. die Einzahlungen operative Gebarung zur Deckung der Auszahlungen operative Gebarung.
(2) Die Tilgung von Fremdmitteln, insbesondere endfällige Darlehen, ist aus dem Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung oder aus Einzahlungen aus Kapitaltransfers zur Tilgung von Fremdmitteln sicher zu stellen.
(3) Auszahlungen für Vorhaben der Investitionstätigkeit (investive Einzelvorhaben und sonstige Investitionen, § 60) der Gemeinde und investive Einzelvorhaben einer anderen Gebietskörperschaft (§ 67) sind einzeln zu bedecken (investive Vorhaben).
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