(1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung beim Abschnitt 92, „Öffentliche Abgaben“, als Erträge zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und anlagen. Diese Gebühren sind bei der betreffenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als Ertrag zu veranschlagen. Interessentenbeiträge, die für investive Vorhaben (§ 45 Abs. 3) zu verwenden sind, sind als Kapitaltransfers zu veranschlagen.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen laut Stellenplan. Personalaufwendungen für bloß vorrübergehend beschäftigte Bedienstete, die im Stellenplan nicht geführt werden können, sind beim Hauptamt zu veranschlagen.
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