§ 42 Grundsätze der Veranschlagung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der §§ 7 bis 12 VRV 2015 und den darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung für das Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen (§ 4 Abs. 1 VRV 2015).
(2) Der Voranschlag ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
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