(1) Vor Einführung automatisierter Verfahren oder deren wesentlicher Änderung ist vom Bürgermeister eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen.
(2) Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu umfassen:
1. die Beschreibung der Aufgabenstellung an Hand der Ausgangssituation (Ist-Zustand) und das Zusammenwirken mit anderen Aufgabengebieten,
2. die Darstellung der Rechtsgrundlage,
3. die Beschreibung des Ablaufs der Einführung/Änderung des automatisierten Verfahrens (Soll-Zustand),
4. Vorschläge für die Verknüpfung mit bestehenden sonstigen automatisierten Verfahren,
5. die Ressourcen, die voraussichtlich für die Entwicklung und den Einsatz des automatisierten Verfahrens erforderlich sind,
6. eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, in der die voraussichtlichen Kosten des automatisierten Verfahrens (einschließlich der Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) und der zu erwartende Nutzen darzustellen sind und
7. eine Beschreibung der Schnittstelle zum Haushaltsbuchführungssystem und der Nachweis der Kompatibilität mit dem Haushaltsbuchführungssystem.
(3) Der Bürgermeister hat dem zuständigen Gemeindeorgan das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung vor Auftragsvergabe zu übermitteln.
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