§ 39 Elektronische Signatur
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, kann die Fertigung von Unterlagen in automatisierten Verfahren elektronisch erfolgen, wenn der Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung (§ 2 Z 5 E-GovG) gewährleistet sind. Anstelle dieses Verfahrens kann auch eine persönliche elektronische Signatur eingesetzt werden.
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