§ 37 Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Organe der Haushaltsführung und die von diesen beauftragten bzw. ermächtigten Bediensteten haben sich für die Besorgung ihrer Aufgaben des Haushaltsbuchführungssystems zu bedienen.
(2) Sonstige automatisierte Verfahren (zB andere Systeme) dürfen für die Haushaltsführung nur eingesetzt werden, wenn der Bürgermeister
1. die für deren Einsatz erforderlichen Verfahrensvorschriften in der ADG näher regelt und
2. für deren Systemkompatibilität mit dem Haushaltsbuchführungssystem und deren Dokumentation (§ 41) sorgt.
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