§ 35 Änderung, Widerruf, Sperre von Benutzungsberechtigungen
In Kraft seit 18. April 2019
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(1) Eine Benutzungsberechtigung ist zu ändern, wenn dem Benutzungsberechtigten eine andere Benutzungsberechtigung eingeräumt werden soll und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Benutzungsberechtigung nicht mehr vorliegen.
(2) Eine Benutzungsberechtigung ist vom Bürgermeister mit schriftlicher Dienstanweisung unverzüglich zu sperren, wenn die Sicherheit oder Vertraulichkeit der Haushaltsinformationen oder die Sicherheit des Haushaltsbuchführungssystems selbst gefährdet sind.
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