§ 34 Verwaltung der Benutzungsberechtigungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Verwaltung der Benutzungsberechtigungen (Anlage, Änderung, Widerruf, Sperre) erfolgt im Haushaltsbuchführungssystem unter Beilage der zugehörigen Dienstverfügung
1. für hochwertige Benutzungsberechtigungen (Keyuser) durch einen Superkeyuser,
2. für sonstige User durch einen Keyuser.
(2) Bei der Verwaltung der Benutzungsberechtigungen von Superkeyusern ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden