§ 33 Benutzungsberechtigungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Vergabe/Änderung/Widerruf/Sperre von Benutzungsberechtigungen im Haushaltsbuchführungssystem erfolgen
1. für anordnende Stellen als User mit schriftlicher Dienstverfügung des Bürgermeisters (§ 84 GemO);
2. für die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung als User mit gemeinsamer schriftlicher Dienstverfügung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers (§ 85 Abs. 1 GemO);
3. für den Gemeindekassier als User mit Leseberechtigung vom Bürgermeister mit schriftlicher Übertragung;
4. von hochwertigen, über einen User hinausgehende Benutzungsberechtigungen (Superkeyuser, Keyuser), unter sinngemäßer Anwendung des § 84 GemO mit schriftlicher Dienstverfügung des Bürgermeisters.
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