§ 32 Benutzergruppen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Das Haushaltsführungssystem darf nur von Organen der Haushaltsführung, von diesen beauftragten bzw. ermächtigten Bediensteten und Personen, die dieses System technisch betreuen, genutzt werden.
(2) In der ADG sind für die unterschiedlichen Benutzergruppen einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile festzulegen.
(3) Der Bürgermeister hat den sicheren, zuverlässigen und geschützten Datenzugriff dadurch zu gewährleisten, dass
1. eine Benutzung nur im Rahmen der erteilten Berechtigung und nach Feststellung der Identität des jeweiligen Benutzers möglich ist, und
2. die Zugriffsberechtigung aus Sicherheitsgründen unverzüglich gesperrt werden kann.
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