(1) Die Gemeinden haben den Gemeindehaushalt mit Hilfe des Haushaltsbuchführungssystems (§ 85 Abs. 6 GemO) zu führen. Das Haushaltsbuchführungssystem wird in sachlicher und technisch-organisatorischer Hinsicht vom Bürgermeister geleitet.
(2) Das Haushaltsbuchführungssystem hat die Verbuchung im Wege der elektronischen Buchführung einschließlich der sicheren Aufbewahrung in elektronischer Form zu ermöglichen.
(3) Das Haushaltsbuchführungssystem kann auch herangezogen werden für
1. die sichere und zuverlässige Erfassung und Unterfertigung von Anordnungen sowie die sichere Weitergabe der Verbuchungsdaten an die Finanzbuchhaltung im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung,
2. die gesicherte Durchführung des Zahlungsverkehrs im Wege von Kreditinstituten.
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