§ 30 Erfassung der Verbuchungsdaten der Zahlstellen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Verbuchung der übermittelten Zahlstellenabrechnungen. Die Zahlstellengebarung kann von den Zahlstellen bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen im Haushaltsbuchführungssystem in Form von Verbuchungsvormerken vorgenommen werden. Die Prüfung dieser Verbuchungsvormerke und deren Übernahme obliegt den ausführenden Organen der Buchführung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden