§ 3 Grundsätze der Führung des Gemeindehaushalts
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Haushaltsführung hat nach den in dieser Verordnung näher geregelten Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Der Gemeindehaushalt ist unter Beachtung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit sowie unter Sicherstellung der Unbefangenheit und Vereinbarkeit nach den näheren Bestimmungen dieser Verordnung zu führen.
(3) Die Bedeutung von Abkürzungen und Symbolen, die im Gemeindehaushalt verwendet werden, sind in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen zu entschlüsseln.
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