§ 29 Maßnahmen bei der Einrichtung und Auflassung von Zahlstellen
In Kraft seit 18. April 2019
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(1) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung und Auflassung von Zahlstellen, insbesondere die Eröffnung und Schließung der für die Verbuchung erforderlichen Konten im Haushaltsbuchführungssystem.
(2) Die ausführenden Organe der Buchführung haben zu veranlassen, dass Zahlstellen entsprechend den auszuführenden Anordnungen mit dem unbedingt notwendigen Bargeld ausgestattet sind. Bei Auflassung einer Nebenzahlstelle sind nach der Abrechnung gemäß § 135 sämtliche Barmittel einzuziehen und auf das Bankhauptkonto einzuzahlen.
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