§ 27 Laufende Kontrolltätigkeit der ausführenden Organe der Buchführung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Offene Geschäftsfälle (zB offene Posten auf den Personenkonten), Anzahlungen und Vorauszahlungen sind laufend auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen.
(2) Unrichtig verbuchte Geschäftsfälle sind von den ausführenden Organen der Buchführung laufend, spätestens bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses, im Zusammenwirken mit den zuständigen Gemeindeorganen zu berichtigen.
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