§ 26 Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte.
(2) Anordnungen von Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht mehr ihre Bedeckung finden, sind zurückzuweisen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.
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