(1) Den ausführenden Organen der Buchführung (§ 85 Abs. 1 GemO) obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Buchhaltungsdaten sowie deren Verbuchung im Haushaltsbuchführungssystem.
(2) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt insbesondere
1. die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,
2. die Verwaltung der Ansätze und Konten für den Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungshaushalt,
3. die Abstimmung der Bankkonten,
4. die Verbuchung der Buchungsdaten im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt,
5. die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfs des Rechnungsabschlusses.
(3) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt ferner die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Gemeindevermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. Zur Verwaltung zählt auch die Führung der Anlagenbuchhaltung im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren.
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