§ 24 Überwachung der Fälligkeit von Verbindlichkeiten und Forderungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Der Hauptzahlstelle obliegt überdies die Überwachung der Erfüllung
1. der Verbindlichkeiten der Gemeinde unter Beachtung allfällig gewährter Preisnachlässe (zB Rabatte, Skonti) und nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
2. der Forderungen der Gemeinde unter Beachtung allfälliger Zahlungserleichterungen oder Nachsichten, die vom zuständigen Gemeindeorgan gewährt wurden, nach Maßgabe ihrer Fälligkeit.
(2) Forderungen, die nicht fristgerecht erfüllt werden, sind umgehend einzumahnen, soweit in der Anordnung nicht anderes bestimmt wird. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist dies dem Anordnungsbefugten und dem Gemeindekassier unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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