(1) Der Hauptzahlstelle obliegen neben den in § 22 Abs. 2 festgelegten Aufgaben folgende Aufgaben, soweit diese nicht gemäß Abs. 2 von den Nebenzahlstellen besorgt werden,
1. die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und anderer Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr,
2. die Gegenzeichnung von Abstattungen von fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund von Anordnungen bei Verhinderung des Gemeindekassiers, wenn dieser keinen Vertreter gemäß § 85 Abs. 7 GemO schriftlich betraut hat oder bei Erledigung der Stelle des Gemeindekassiers,
3. das Aufzeichnen von Ein- und Auszahlungen in den Verbuchungsaufschreibungen (§§ 136 f),
4. die Abrechnung mit den Nebenzahlstellen,
5. die gesicherte Verwahrung von Zahlungsmitteln und verbuchungspflichtigen Drucksorten,
6. die Abwicklung des Girogeldverkehrs.
(2) Der Nebenzahlstelle obliegt
1. die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und anderer Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr,
2. das Aufzeichnen von Ein- und Auszahlungen in den Verbuchungsaufschreibungen und die diesbezügliche Abrechnung der untergeordneten Nebenzahlstellen mit den jeweils übergeordneten Nebenzahlstellen sowie der (höchstgegliederten) Nebenzahlstellen mit der Hauptzahlstelle,
3. die gesicherte Verwahrung von Zahlungsmitteln und verbuchungspflichtigen Drucksorten.
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