(1) Die ADG hat eine Hauptzahlstelle und allfällige Nebenzahlstellen vorzusehen. Nebenzahlstellen sind einzurichten, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und aufgrund eines geordneten und sicheren Zahlungsverkehrs unerlässlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die ADG entsprechend zu ändern. In der ADG sind auch der sachliche und örtliche Zuständigkeitsbereich und eine allfällige hierarchische Gliederung der Nebenzahlstellen festzulegen.
(2) In der ADG ist weiters insbesondere festzulegen,
1. welche Auszahlungsarten von den jeweiligen Zahlstellen vollzogen werden dürfen,
2. bis zu welcher Höhe Barzahlungen im Einzelfall oder monatlich getätigt werden dürfen,
3. zu welchem Stichtag die Nebenzahlstellen mit der Hauptzahlstelle abzurechnen haben,
4. zu welchem Stichtag die Hauptzahlstelle mit der Buchführung abzurechnen hat,
5. ab welchem Zahlungsmittelbestand eine unverzügliche Abrechnung mit der Hauptzahlstelle bzw. der Buchführung unabhängig von Z 3 und 4 zu erfolgen hat.
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