§ 211 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Für die Erstellung des Vorberichts (§§ 55 und 56) und den Vermögenshaushalt gilt § 39 Abs. 1 VRV 2015 sinngemäß.
(2) Für die erstmalige Erlassung der ADG gilt § 108 Abs. 11 Z 5 GemO.
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