§ 21 Sicherstellung der Vereinbarkeit und Unbefangenheit
In Kraft seit 18. April 2019
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Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der §§ 18 bis 20 sicherzustellen. § 16Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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