LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO§ 209

§ 209Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten

In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date

(1) Schließliche Reste sind mit Ablauf des 31. Dezember 2019 entsprechend ihrer jeweiligen Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen oder Verbindlichkeiten in die erste Eröffnungsbilanz zu übernehmen.

(2) Schließliche Reste sind überdies eindeutig einem Debitor oder Kreditor zuzuordnen. Nicht zuordenbare Reste sind zu Lasten des Haushaltsjahres 2019 als Schadensfall zu verbuchen.

(3) Die ausführenden Organe der Buchführung haben zur Gewährleistung einer eindeutigen Datenzuordnung sowie einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im Haushaltsbuchführungssystem möglichst tagesaktuell zu erfassen.

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