§ 208 Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
In die erste Eröffnungsbilanz sind zu übernehmen:
1. die Stammdaten: Banken-Verzeichnis und Bankverbindungen der Gemeinde sowie
2. die Endsalden der Bankverbuchungskonten mit Ablauf des 31. Dezember 2019, die mit den entsprechenden Bankauszügen zu belegen sind.
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