(1) Die Rechnungsleger haben spätestens anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2020 eine erste Eröffnungsbilanz zu erstellen. Diese Eröffnungsbilanz umfasst die Erstellung der Vermögensrechnung zum Stand 1. Jänner 2020 nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes.
(2) Die erste Eröffnungsbilanz ist dem Gemeinderat spätestens gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 zur Beschlussfassung vorzulegen und ist vor diesem zu beschließen.
(3) Im Rahmen der Beschlussfassung der ersten Eröffnungsbilanz hat der Gemeinderat auch den errechneten Saldo dieser Eröffnungsbilanz festzustellen. Ist dieser positiv, kann der Gemeinderat über gesonderten Antrag beschließen, dass er bis zur Hälfte einer zweckgebundenen Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve mit der Zusatzbezeichnung „Eröffnungsbilanz“ zugeführt wird. Der restliche Saldo oder ein festgestellter negativer Saldo ist in der ersten Eröffnungsbilanz unter der Position „Saldo der Eröffnungsbilanz“ (MVAG 1210) auszuweisen.
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