§ 206 Ergebnis der Überprüfung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zu übermitteln. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat in der dem Einlangen des Prüfberichts folgenden Sitzung mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu berichten.
(2) Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die aufgrund des Prüfungsberichtes getroffenen Maßnahmen, unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Organe der Gemeinde, innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Gebarungsprüfungsberichtes zu berichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden