§ 205 Durchführung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Den Prüforganen der Aufsichtsbehörde sind alle Auskünfte zu erteilen. Ihnen ist Zugang zu allen physischen Daten, Daten des Haushaltsbuchführungssystems und der sonstigen automatisierten Verfahren sowie eine Kopiermöglichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, zu ermöglichen (Lese- und Kopierrecht).
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