§ 204 Umfang
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Der Aufsichtsbehörde steht das Recht zu, die gesamte Gebarung der Gemeinden einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) und das Beteiligungsmanagement (§ 71b) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit jederzeit zu überprüfen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich auf die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensgebarung, die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Eigenbetriebe.
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