§ 203 Besondere Prüfungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
§ 203 Besondere Prüfungen — StGHVO
Der Prüfungsausschuss hat auch aus Anlass eines Wechsels in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers unverzüglich eine Gebarungsprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Gebarungsprüfung ist zumindest der Stand der übergebenen liquiden Mittel und Fremdmittel zum Zeitpunkt des Wechsels zu überprüfen.