(1) Der Prüfungsausschuss prüft die gesamte Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 GemO) sowie, soweit dies in § 86 Abs. 1 GemO vorgesehen ist, der Beteiligungen (§ 71b Abs. 1).
(2) Unter Gebarung ist jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen, Ausgaben oder das Vermögen der Gemeinde hat, zu verstehen. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere zu prüfen, ob die Gebarungssicherheit gewährleistet ist und ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt und ob das Ziel der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit eingehalten wird.
(3) Erfolgt die Prüfung durch Zugang zum Haushaltsbuchführungssystem, muss es dem Prüfungsausschuss möglich sein, die relevanten Unterlagen der geprüften Geschäftsfälle der Verhandlungsschrift der Prüfungsausschusssitzung in Kopie bzw. wenn die Verhandlungsschrift elektronisch erstellt wird, in elektronischer Form beizulegen.
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