§ 201 Prüfungsbericht
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, haben die Rechnungsleger jeweilig die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
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