§ 200 Betrauung mit der internen Prüfung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Rechnungsleger können, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, Bedienstete mit der ihnen obliegenden Prüfung betrauen. Der Gemeindekassier hat den Bürgermeister vor einer solchen Betrauung zu informieren.
(2) Die Prüfung hat während der Amtsstunden im Gemeindeamt stattzufinden.
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