§ 20 Unvereinbarkeit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, dürfen
1. der Zahlungsverkehr und die Verbuchung im selben Geschäftsfall nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden;
2. physische Eingangsstücke in einem elektronischen Aktensystem nicht durch ausführende Organe der Buchführung erfasst werden (Scannen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden