§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für die Führung des Haushalts der Gemeinden und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Anlagen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, insbesondere Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen (§ 71 GemO); für ihre Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4 GemO), Stiftungen, Anstalten und Fonds (§ 71 Abs. 7 GemO) nur, soweit das Betriebsstatut (§ 71 Abs. 4 GemO) nicht anderes vorsieht.
(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für die Führung des Haushalts der Gemeindeverbände.
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