§ 199 Zuständigkeit und Umfang
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Jedem Rechnungsleger obliegt die Prüfung der Finanzbuchhaltung der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe durch Einsichtnahme.
(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Buchführung ordnungsgemäß durchgeführt werden.
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