§ 198 1Personenkonten und nachträgliche Anordnung
In Kraft seit 19. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Die im Haushaltsbuchführungssystem erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von den ausführenden Organen der Buchführung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen. Dabei hat sich die Gemeinde möglichst vorhandener zentraler Register zu bedienen.
(2) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO hat die Gemeinde sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die Vorgaben gemäß Abs. 1 sinngemäß einhält, wodurch diese Abs. 1 ihrerseits erfüllt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2020
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