§ 197 Prüfungsbestätigung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Mit der Verbuchung bestätigt das ausführende Organ der Buchführung und mit der Verbuchungsaufschreibung der Zahlung bestätigt das ausführende Organ des Zahlungsverkehrs die durchgeführte Prüfung gemäß § 196.
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