(1) Die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung haben zu prüfen, ob die Anordnungen (§§ 87 ff) vollständig sind und mit den Haushaltsvorschriften übereinstimmen.
(2) Die Prüfung der Anordnungen umfasst insbesondere,
1. die Richtigkeit der Kreditorenangaben und Debitorenangaben (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Bankverbindung),
2. die Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verbuchungsbeträge,
3. die Richtigkeit der angeordneten Ansätze und Konten,
4. bei investiven Vorhaben die Richtigkeit des Vorhabencodes,
5. die Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Zahlungserleichterungen),
6. das Vorliegen der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und
7. die Prüfung der Zuständigkeit des Anordnungsbefugten.
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