(1) Bei der Betrauung mit Aufgaben der internen Kontrolle (Innenprüfung) ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§§ 14 und 18) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 15, 19 und 20) entsprochen und fachlich geeignete Bedienstete eingesetzt werden. Fachlich geeignet sind Bedienstete, die aufgrund ihrer Ausbildung und Weiterbildung über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügen.
(2) Bedienstete, denen durch die Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen werden, sind, unbeschadet sonstiger allenfalls einzuleitender disziplinarrechtlicher Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere, wenn die Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
1. der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,
2. der Manipulation von Zahlungs- oder Verbuchungsbelegen,
3. verschwiegenen Einzahlungen oder Fehlgeldbeständen,
4. vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.
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