§ 193 Sonderbestimmung zum Ausweis von Haushaltsrücklagen in der Vermögensrechnung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Die Position „Haushaltsrücklagen“ (Anlage 1c VRV 2015; C.III.1) ist wie folgt aufzuschlüsseln:
1. Ebene: 2; Position: C.III.1.a; Passiva: davon allgemeine Haushaltsrücklagen
2. Ebene: 2; Position: C.III.1.b; Passiva: davon zweckgebundene Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserve
3. Ebene: 2; Position: C.III.1.c; Passiva: davon zweckgebundene Haushaltsrücklagen ohne Zahlungsmittelreserve
4. Ebene: (Anm.: entfallen)
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