(1) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses beschließen, eine in der ersten Eröffnungsbilanz dotierte zweckgebundene Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve (§ 207 Abs. 3) aufzulösen, wenn
1. nach Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen (SA00) ein negatives Nettoergebnis des Gesamthaushalts vorliegt und
2. dieses auf einem nicht finanzierungswirksamen Nettoergebnis des Gesamthaushalts (nicht finanzierungswirksame Erträge abzüglich nicht finanzierungswirksame Aufwendungen) beruht.
(2) Im Gemeinderatsantrag gemäß Abs. 1 ist das errechnete negative Nettoergebnis, das vorliegende nicht zahlungswirksame Nettoergebnis und die Höhe der aufzulösenden Haushaltsrücklage anzugeben. Ist die Auflösung bereits im Entwurf des Rechnungsabschlusses vorgesehen, sind diese Daten im Anhang des Rechnungsabschlusses zur betreffenden Position anzugeben und im Gemeinderatsantrag lediglich die Höhe der aufzulösenden Haushaltsrücklage anzuführen.
(3) Eine Dotierung einer zweckgebundenen Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve – Eröffnungsbilanz ist nur im Rahmen der Beschlussfassung der ersten Eröffnungsbilanz (§ 207) zulässig.
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