§ 191 Bildung und Auflösung von zweckgebundenen Haushaltsrücklagen ohne Zahlungsmittelreserve
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen für investive Vorhaben sind in jenem Haushaltsjahr, in dem sie verbucht werden (§ 186 Abs. 2), einer gesonderten zweckgebundenen Haushaltsrücklage (zweckgebundene Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve) zuzuweisen.
(2) Für die Auflösung der Haushaltsrücklage gemäß Abs. 1 gilt § 187 mit der Maßgabe sinngemäß, dass sie als „Entnahme von Haushaltsrücklagen“ (MVAG 2301) auszuweisen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden