(1) Zweckgebundene Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserven sind nur für jenen Zweck zu entnehmen, für den sie zugewiesen wurden.
(2) Zahlungsmittelreserven gemäß Abs. 1 dürfen mit Beschluss des Gemeinderates vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung von Zahlungen für investive Einzelvorhaben erforderlich ist, und der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann (inneres Darlehen). Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufnahme eines inneren Darlehens hat insbesondere einen Tilgungsplan zu enthalten, der so zu gestalten ist, dass die Mittel linear verteilt auf die Jahre bis zum angenommenen Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wieder aufgefüllt sind.
(3) Ist der Zweck, für den eine Haushaltsrücklage gebildet wurde, erfüllt oder weggefallen, hat der Gemeinderat zu beschließen, ob es erforderlich ist, diese einer anderen zweckgebundenen Haushaltsrücklage zuzuweisen bzw. wenn ein solches Erfordernis nicht besteht, ob sie gemäß § 188 einer allgemeinen Haushaltsrücklage zuzuweisen ist.
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