§ 19 Unvereinbarkeit bei der Anlage von Personenkonten (Debitoren und Kreditoren)
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, darf die Anlegung und Änderung von Personenkonten einerseits und deren Freigabe andererseits nicht vom selben ausführenden Organ der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden.
(2) Wird durch das Haushaltsbuchführungssystem bei der Anlegung und Änderung von Personenkonten ein ständiger, vollautomatischer Abgleich mit amtlichen Registern sichergestellt, ist Abs. 1 nur hinsichtlich der Anlegung und Änderung von Personenkonten, die nicht in amtlichen Registern vorkommen, sowie bei der Anlegung und Änderung von Personenkonten der Gemeindebediensteten zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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