(1) Positive Nettoergebnisse (SA0) wirtschaftlicher Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) zum Rechnungsabschlussstichtag, die nach anderen Rechtsgrundlagen oder aufgrund sonstiger Festlegungen des Gemeinderates kostendeckend zu führen sind, sind als zweckgebundene Haushaltsrücklage der jeweiligen wirtschaftlichen Unternehmung zuzuweisen. Zweckgebundene Haushaltsrücklagen können mit Beschluss des Gemeinderates auch für die künftige Finanzierung von investiven Vorhaben der jeweiligen wirtschaftlichen Unternehmung gebildet werden.
(2) Positive Nettoergebnisse (SA0) aus der Veräußerung von immateriellem Vermögen, Grundstücken und Grundstückseinrichtungen, Gebäuden und Bauten, technischen Anlagen, Fahrzeugen und Maschinen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kulturgütern und Beteiligungen sind einer zweckgebundenen Haushaltrücklage zuzuweisen, soweit sie nicht innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes verwendet werden. Die Verwendung der Nettoüberschüsse ist zu kennzeichnen (Vorhabencode).
(3) Für die gemäß Abs. 1 und 2 zu bildenden zweckgebundenen Haushaltsrücklagen sind innerhalb des Haushaltsjahres Zahlungsmittelreserven in gleicher Höhe zu bilden.
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