(1) Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der Nutzungsdauer gemäß Anlage 7 VRV 2015 bzw. der örtlich festgelegten Nutzungsdauer gemäß § 181 ertragswirksam und entsprechend der Abschreibung des geförderten Vermögenswertes vorzunehmen.
(2) Werden mehrere Vermögenswerte mit unterschiedlichen Nutzungsdauern gefördert, ist der betreffende Sonderposten ausgehend von der Förderungsquote auf die geförderten Vermögenswerte aliquot aufzuteilen und entsprechend der jeweiligen Nutzungsdauer des betreffenden Vermögenswertes abzuschreiben. Ist eine solche Aufteilung nicht oder nur teilweise möglich, ist für die Auflösung des (verbleibenden) Sonderpostens die Nutzungsdauer des wertmäßig relativ größten Vermögens(teil)wertes heranzuziehen.
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