§ 185 Wertaufholung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Wertaufholungen gemäß § 19 Abs. 15 VRV 2015 für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte gemäß § 19 Abs. 14 VRV 2015 sind auf Wertberichtigungskonten zu verbuchen und von den Rechnungslegern im Anhang zum Rechnungsabschluss bei der jeweiligen Vermögenswertgruppe zu erläutern.
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