§ 184 Wertminderung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Außerplanmäßige Abschreibungen (Wertminderungen), die gemäß § 19 Abs. 14 VRV 2015 bei wesentlicher Wertminderung bzw. über die lineare Abschreibung hinausgehender Wertminderung eines Vermögenswertes vorzunehmen sind, sind auf Wertberichtigungskonten zu verbuchen und von den Rechnungslegern im Anhang zum Rechnungsabschluss bei der jeweiligen Vermögenswertgruppe zu erläutern.
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