§ 183 Besondere Berichtspflicht der Rechnungsleger
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Die Rechnungsleger (§ 88 Abs. 1 GemO) haben den Umstand, dass ein Vermögenswert gemäß § 19 Abs. 10 zweiter Satz VRV 2015 zur Verfügung steht, sich an seinem Standort und in betriebsbereitem Zustand befindet und nicht binnen sechs Monaten in Betrieb genommen wurde, im Anhang zum Rechnungsabschluss jenes Haushaltsjahres zu erläutern, in dem diese Frist abgelaufen ist.
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