§ 182 Örtliche Nutzungsdauertabelle
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Der Bürgermeister hat in der Gliederung der Anlage 7 der VRV 2015 eine gesonderte Tabelle über die Festlegungen gemäß § 181 Abs. 2 zu führen. In dieser Tabelle sind in einer zusätzlichen Spalte Datum und Tagesordnungspunkt der Sitzung des Gemeindeorgans, in der die Festlegung beschlossen wurde, anzuführen.
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